Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Rembeck KG
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1. Geltung
Für Vertragsverhältnisse zwischen der Fa. Rembeck KG (im Nachfolgenden nur Rembeck genannt) und dem Kunden gelten ausschließlich nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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2. Vertragsabschluss
Die Angebote werden anhand von Kundenangaben nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Sie sind allerdings nicht Angebote im rechtlichen Sinne. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Rembeck dem Kunden seine Bestellung bestätigt. Hierfür hat Rembeck 15 Kalendertage Zeit, wenn der Auftrag angenommen wird. Ein Vertrag kommt also erst durch die Übersendung der Auftragsbestätigung durch Rembeck zu Stande. Vor Zusendung der Auftragsbestätigung laufen keine Produktionsfristen. Rembeck produziert sämtliche Teile erst dann, wenn Rembeck gegenüber die Richtigkeit der Ausführungspläne schriftlich bestätigt wird. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Vollständigkeit der Planunterlagen. Die Produktionsfristen werden individuell vereinbart.
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3. Abrechnungsmodalitäten – Preisberechnung
Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und der Zusatzpreisliste, die der Auftragsbestätigung beiliegt. Die Abrechnung der Decken erfolgt nach m², gemessen von Außenkante zu Außenkante der Umfassungswand. Zwischenwände werden übermessen. Die Aufmaßfläche wird laut Abrechnungsliste verrechnet. Bei Betonfertigteilen wird der benötigte Stahl (inklusive Gitterträger) nach Gewicht zuzüglich Verschnitt nach den Stahllisten Rembeck verrechnet. Bei Wandplatten wird das größte Höhen- und Längenmaß je Wandelement abgerechnet. Preise verstehen sich in Euro.
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Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Rembeck als unbestritten anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Einzelvertragsverhältnis und einzelnem Bauvorhaben beruht.
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Im Falle einer Kündigung nach § 649 BGB steht Rembeck das Recht zu für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung eine Pauschale von 15 % zu verlangen. Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder die Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, steht Rembeck ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
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4. Lieferung – Abnahme
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lieferwerk von Rembeck. Außer in dem Falle des Verbrauchgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit Abschluss der Verladung im Werk auf den Käufer über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Fristen und Liefertermine beziehen sich somit auf den Abschluss der Verladung. Höchst ausnahmsweise übernimmt Rembeck auf Vereinbarung die Lieferung frei Baustelle. Auch in diesem Falle bleibt Erfüllungsort das Lieferwerk von Rembeck. Fixzeiten, die zur Anlieferung vereinbart werden, gelten mit einer Kulanzregelung von +/- 30 min. als eingehalten. Kostenpflichtige Wartezeiten und Entladezeitüberschreitungen werden immer erst ab Eintreffen auf der Baustelle berechnet. Der Kunde hat in jedem Falle dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung durch einen LKW-Sattelzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 40 to erfolgen wird.
Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt die Ware umgehend in Augenschein zu nehmen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen. Mit seiner Unterschrift quittiert er ansonsten den mangelfreien Erhalt der Ware. Bei Mängeln geht Rembeck das Recht zu, auch auf der Baustelle Mängel nachzuarbeiten oder neue Teile zu liefern je nach Wahl von Rembeck. Schlagen Schadenersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann bei Lieferung von festeingebauten Teilen in einem Bauwerk nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Schlägt die Nacherfüllung, wie oben definiert, fehl, kann der Kunde lediglich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
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Rembeck übernimmt es regelmäßig die fremdgefertigte Tragwerksplanung auf Fertigteile umzurechnen. Rembeck stellt keine Berechnung darüber an, ob die erhaltene Tragwerksplanung wirtschaftlich ist. Ebenso übernimmt Rembeck keine Haftung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Ortbeton-Statik. Lediglich für den Fall, dass die Statik nicht plausibel ist, wird Rembeck den Partner hiervon verständigen. Es ist dann Aufgabe des Partners die Tragwerksplanung zu überarbeiten. Bis zum Wiedererhalt der überarbeiteten Planung laufen keine Vertragsfristen.
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Zement und Zuschlagsstoffe sind natürliche Baustoffe. Der Kunde akzeptiert, dass Farbabweichungen auch von Bauteilen, die nebeneinander versetzt werden, nicht als mangelhaft gelten. Der Kunde akzeptiert ferner, dass Lunker oder porenfreie Betonfertigteile nicht hergestellt werden können. Grundsätzlich wird kein Sichtbeton vereinbart. Garantiert Rembeck aber die Einhaltung einer bestimmten Sichtbetonklasse, hat Rembeck das Recht bei Auftreten von übermäßigen Lunkern und Poren, diese entsprechend zu spachteln und zu schleifen. Der Kunde weiß in diesem Zusammenhang, dass bei Überstreichen von Sichtbetonflächen Poren und Lunker sich deutlich abzeichnen können. Insofern ist allein der Kunde für die Auswahl der Sichtbetonklasse verantwortlich.
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Im Übrigen sind Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dass gesetzliche Normen aus dem Produkthaftungsgesetz dem entgegenstehen, oder Rembeck gegenüber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Ausgenommen davon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten. Sofern Rembeck die Vertragsleistung nicht erbringt, sei aus Unmöglichkeit, sei es, das Rembeck Kapazitätsengpässe hat, ist der Käufer berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Rembeck die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 10 % der Bruttorechnungssumme der Teile, die nicht geliefert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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5. Gewerbliche Schutzrechte und Sicherungsrechte
Rembeck geht bei Erhalt von Plänen davon aus, dass der Kunde das volle Verfügungsrecht hinsichtlich der an Rembeck übergebenen Pläne innehat. Rembeck ist nicht verpflichtet eigenständig zu überprüfen, ob diese Annahme stimmt. Rembeck selbst steht ein Urheberrecht an der von Rembeck gefertigten Planung zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von Rembeck gefertigten Planungen Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu überlassen.
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner Eigentum von Rembeck. Das gilt auch dann, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der gezogene Saldo anerkannt ist.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, speziell bei Zahlungsverzug, ist Rembeck zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In dem Fall liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, Rembeck spricht sich vom Vertrag los. Nach Rücknahme der Sache ist Rembeck zur Verwertung befugt. Der eventuelle reine Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten angerechnet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Bruttosaldos ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung/Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner erwachsen sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Er ist auch berechtigt die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er hat jedoch zu fordern, dass die Zahlung direkt an Rembeck zu leisten ist. Rembeck kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Dritten die Abtretung offenlegt. Der Kunde versichert, dass die entsprechende Forderung noch nicht anderweitig abgetreten ist. Der Kunde tritt Rembeck auch die Forderung zur Sicherung von Forderungen Rembeck gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der Ware von Rembeck wegen und in Höhe offener Forderungen von Rembeck aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Rembeck ist berechtigt den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung nachweist.
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6. Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für Streitigkeiten aller Art das für Massing belegende Gericht ausschließlich zuständig ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im Rechtsverhältnis zu Verbrauchern.
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